Freistellung

Einseitige Freistellung durch den Arbeitgeber

Mit Freistellung oder Suspendierung ist gemeint, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer erklärt, dass er seine Arbeitsleistung ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr in Anspruch nehmen will. Dies kann für einen vorübergehenden bestimmten Zeitraum erfolgen oder endgültig. Dies hat zur Folge, dass Arbeitnehmer trotz fortbestehendem Arbeitsverhältnis nicht mehr arbeiten muss, d.h. seine Arbeitspflicht aufgehoben ist.

Ein Arbeitnehmer hat grundsätzlich einen Anspruch auf Entgegennahme seiner Arbeitsleistung, d.h. Anspruch auf Beschäftigung. Dieser wird aus dem Persönlichkeitsrecht abgeleitet, da es nicht zumutbar ist, Entgelt zu bekommen, ohne hierfür Gegenleistung erbringen zu dürfen. Daher ist es in den meisten Fällen unzulässig, dass der Arbeitgeber ohne Einverständnis des Mitarbeiters freistellt, auch wenn er das Gehalt weiter bezahlt. Erst Recht ist die Freistellung rechtlich unzulässig, wenn der Arbeitgeber ankündigt, das Gehalt nicht weiter zahlen zu wollen.

Nur in seltenen Fällen kommt eine unbezahlte Freistellung in Betracht, mit der Folge, dass der Vergütungsanspruch entfällt. Als Beispielsfall kommt hier die unbezahlte Freistellung im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers durch den Insolvenzverwalter in Betracht. Dann bestehen sofort ab Freistellungserklärung Ansprüche auf Arbeitslosengeld seitens der Agentur für Arbeit. Differenzansprüche können im Rahmen des Insolvenzverfahrens als Masseschuldansprüche geltend gemacht werden.

Eine einseitig erklärte bezahlte Freistellung ist nur dann erlaubt, wenn das Interesse des Arbeitgebers an einer kurzzeitigen Suspendierung das Interesse des Arbeitnehmers an einer vertragsgemäßen Beschäftigung überwiegt. Die Rechtsprechung nimmt dies u.a. dann an, wenn es im Betrieb keine Einsatzmöglichkeiten gibt, wie z.B. bei Auftragsmangel oder technischen Betriebsstörungen. Ein wichtiger Fall ist ein bestehender dringender, objektiver Verdacht strafbarer Handlungen des Arbeitnehmers zu Lasten des Unternehmens, der das Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragsparteien erheblich stört. Besteht die Befürchtung, dass ein Arbeitnehmer ernsthaft arbeitsunfähig erkrankt ist, trotzdem zum Betrieb erscheint, weil er sich für gesund hält, kann eine Freistellung berechtigt sein, auch um die Ansteckung anderer Arbeitnehmer oder Kunden zu verhindern.

Der Unterschied zwischen der vorläufigen bzw. widerruflichen Freistellung und einer dauerhaften unwiderruflichen Freistellung liegt insbesondere darin, dass der Arbeitgeber bei einer berechtigten unwiderruflichen Freistellung bestehende Freizeitausgleichsansprüche aus einem Arbeitszeitkonto und bestehende Resturlaubsansprüche auf die Freistellungszeit anrechnen darf, ihm also einseitig Urlaub in Natur gewähren kann, obwohl der Arbeitnehmer in dieser Zeit nicht frei machen wollte. Die Ansprüche gehen dann unter, da sie erfüllt, d.h. gewährt und bezahlt wurden. Dies ist insbesondere zulässig bei Auslaufen eines Arbeitsverhältnisses nach einer berechtigten ordentlichen Kündigung.

In unserer Rubrik „Erste Hilfe“ haben wir bereits aufgezeigt, dass es ratsam ist, einer ungewollten unwiderruflichen Freistellung zu widersprechen, um den etwaigen Verlust von Urlaubsansprüchen zu verhindern.

Bei einer rein widerruflichen Freistellung geht der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers nicht unter, da dieser sich jederzeit bereithalten muss, die Arbeit wieder aufnehmen zu müssen. Er hat dann keinen Erholungswert wie im Falle von Urlaub erfahren. Allerdings können bei der widerruflichen Freistellung positive Arbeitszeitguthaben angerechnet werden.

Zu “Freistellung” unter Erste Hilfe.

Tipp:
Die einseitige Freistellung darf allerdings nicht zu Minusstunden führen, die Zeit muss auch nicht nachgearbeitet werden. Dies liefe auf eine unbezahlte und damit unzulässige Freistellung hinaus.

Die Freistellung wird nicht dadurch zulässig, dass man sie in einem Formulararbeitsvertrag zuvor in einer Klausel geregelt hat. Solche Klauseln, die den Beschäftigungsanspruch stark einschränken, sind nach § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB unzulässig, da sie den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen. Solche Klausel können in Arbeitsverträgen allenfalls dann zulässig sein, wenn man die Umstände nennt, unter denen die einseitige Freistellung möglich sein soll, d.h.

  • bei Störung des Vertrauensverhältnisses,
  • Vermeidung der Gefährdung Dritter,
  • Mangel an Einsatzmöglichkeiten,
  • Bestehen von Resturlaubsansprüchen zum Jahresende oder bei Auslaufen des Arbeitsverhältnisses.

Letztlich sollte aber eine solche Vertragsklausel auf ihre Wirksamkeit überprüft werden.

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Tipp:
In der Regel ist es üblich im Rahmen einer Aufhebungsvereinbarung eine bezahlte Freistellung zu vereinbaren. Wegen der damit einhergehenden möglichen sozialversicherungsrechtlichen Probleme bei sehr langer Freistellungszeit, sollten Sie genau auf Formulierungen achten oder die Problematik kennen.

Unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht beraten Sie hierzu gerne.

Nebentätigkeiten während einer Freistellung

Der Arbeitnehmer kann sich natürlich überlegen, während der Freistellung eine andere Arbeit auszuüben. Allerdings bleiben die arbeitsvertraglichen Regelungen zur Genehmigungspflicht oder zur Anzeigepflicht von Nebentätigkeiten bestehen. Insbesondere sollte jegliche Konkurrenztätigkeit während der Freistellung unterlassen werden. Dies könnte ggfls. das Recht zu einer außerordentlichen Kündigung nach sich ziehen. Auch hier sollte man sich fachkundigen Rat einholen, bevor man vertragliche Verpflichtungen eingeht.

Allerdings muss beachtet werden, dass bei einer Nebentätigkeit der Arbeitgeber unter Umständen berechtigt ist, die erlangten Nebenverdienste auf die Freistellungsvergütung zur Anrechnung zu bringen. Im Falle des Annahmeverzugs des Arbeitgebers nach § 615 BGB, wird die Anrechnung schon im Gesetz vorgesehen. Daher müssen in einer Freistellungsvereinbarung, z.B. im Aufhebungsvertrag klare Regelungen getroffen werden. Auf eine entsprechend eindeutige Formulierung sollte man entsprechend achten.