Die Entscheidung im Monat September 2018 für Betriebsräte

Anspruch eines Betriebsratsmitglieds auf Vergütungsanpassung

Leitsätze

  1. Nach § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG darf das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Die Gehaltsentwicklung des Betriebsratsmitglieds während der gesamten Dauer seiner Amtsausübung darf in Relation zu derjenigen vergleichbarer Arbeitnehmer in diesem Zeitraum nicht zurückbleiben.
  2. Bei Ersatzmitgliedern ist für die Vergleichsbetrachtung grundsätzlich der Zeitraum ab dem erstmaligen Nachrücken in den Betriebsrat maßgeblich. Ist das Ersatzmitglied nur zeitweise für verhinderte Betriebsratsmitglieder nachgerückt, ist jedenfalls dann auf die durchgehende Gehaltsentwicklung der Vergleichspersonen im gesamten Zeitraum ab dem erstmaligen Nachrücken des Ersatzmitgliedes abzustellen, wenn nach Beendigung des jeweiligen Verhinderungsfalles unter Einbeziehung des nachwirkenden 1-jährigen Schutzes ein durchgehender Schutzzeitraum bestand.
  3. Bei einer kleinen Vergleichsgruppe und unterschiedlich ausfallenden Gehaltserhöhungen kann für den Gehaltsanpassungsanspruch des Betriebsratsmitgliedes der Durchschnitt der den Angehörten der Vergleichsgruppe im gesamten Betrachtungszeitraum gewährten Gehaltserhöhungen maßgebend sein, wenn nur auf diese Weise eine nach § 78 Satz 2 BetrVG unzulässige Begünstigung oder Benachteiligung des Betriebsratsmitgliedes vermieden werden kann. Dabei sind Gehaltserhöhungen der Vergleichspersonen nicht nur dann berücksichtigungsfähig, wenn die Mehrheit der Vergleichspersonen in einem bestimmten Zeitraum – etwa in einem Kalenderjahr – eine solche erhalten hat.

Ergebnis

Die Vergütungssicherung für Betriebsratsmitglieder einschließlich eines Jahres nach Beendigung der Amtszeit in Höhe vergleichbarer Mitarbeiter gilt auch für Ersatzmitglieder, selbst wenn diese nicht durchgängig für ein ausgefallenes Betriebsratsmitglied nachgerückt sind. Bei einer kleinen Vergleichsgruppe kann auch auf den Durchschnitt der Vergütungserhöhung abgestellt werden. Die Entgeltsicherung für Betriebsratsmitglieder wird daher durch diese Entscheidung gestärkt.

Bundesarbeitsgericht vom 21.02.2018 – 7 AZR 496/16 –

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