Die Entscheidung im Monat September 2019 für Betriebsräte

Nachträgliche Beteiligung des Betriebsrats bei Einstellung

Leitsätze

  1. Ein Antrag des Betriebsrats nach § 101 BetrVG, eine ohne seine Zustimmung durchgeführte Einstellung eines Arbeitnehmers aufzuheben, wird nicht dadurch unbegründet, dass der Arbeitgeber den Betriebsrat während des Verfahrens nach § 101 BetrVG nachträglich über die bereits erfolgte Einstellung unterrichtet, ohne diese zuvor aufzuheben, und der Betriebsrat nicht innerhalb der Wochenfrist nach § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG seine Zustimmung unter Angabe beachtlicher Gründe schriftlich verweigert.
  2. Die Fiktionswirkung nach § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG kann nur eintreten, wenn der Arbeitgeber den Betriebsrat vor der Einstellung nach § 99 Abs. 1 BetrVG unterrichtet hat. Eine erst nach der Aufnahme der Tätigkeit durch den Arbeitnehmer vorgenommene nachträgliche Unterrichtung des Betriebsrats kann die Zustimmungsfiktion nach § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG zu der bereits erfolgten Einstellung nicht bewirken.

Ergebnis

Der Arbeitgeber kann die Zustimmung des Betriebsrates nach § 99 Abs. 1 BetrVG nur vor der Einstellung des Arbeitnehmers beim Betriebsrat beantragen. Wurde der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber schon eingestellt und leitet der Betriebsrat daraufhin ein arbeitsgerichtliches Verfahren nach § 101 BetrVG ein, kann der Arbeitgeber während des laufenden gerichtlichen Verfahrens die unterlassene Beteiligung des Betriebsrates nicht nachholen. Der Arbeitgeber ist nach dieser Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts verpflichtet, von der ursprünglichen Einstellung Abstand zu nehmen und für diese Stelle ein neues Besetzungsverfahren nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG einzuleiten und dem Betriebsrat vorzulegen. Nur dann ist der Betriebsrat auch verpflichtet, auf dieses neue Beteiligungsverfahren innerhalb der Wochenfrist nach § 99 Abs. 3 BetrVG zu reagieren.

Bundesarbeitsgericht vom 21.11.2018 – 7 ABR 16/17 –

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