Die Entscheidung im Monat September 2017 für die Praxis

Mitbestimmung des Betriebsrates beim Gesundheitsschutz

Leitsätze:

  1. Nach§87Abs.1Nr.7BetrVGhatderBetriebsratbeiRegelungenüberdenGesundheitsschutzmitzubestimmen, wenn der Arbeitgeber diese aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Rahmenvorschrift zu treffen hat und ihm bei der Gestaltung Handlungsspielräume verbleiben.
  2. Die Generalklausel des § 3 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG ist eine Vorschrift über den Gesundheitsschutz. Sie legt für den Arbeitgeber die umfassende und präventive Handlungspflicht fest, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Die Vorschrift setzt keine konkrete Gesundheitsgefahr voraus. Sie knüpft aber an die Feststellung konkreter Gefährdungen im Sinne von § 5 Abs. 1 ArbSchG an.
  3. Feststehende oder im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung erst festzustellende Gefährdungen sind Voraussetzung für die Wahrnehmung des Regelungsauftrages einer Einigungsstelle, soweit es etwa um die Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. BetrVG in Verbindung mit § 3a Abs. 1 Satz 1 ArbStättV, §§ 4, 5 und 6 BetrSichV oder § 7 LärmVibrationsArbSchV geht.

Ergebnis:

Das Bundesarbeitsgericht hat seine Rechtsprechung bestätigt, wonach es dem Betriebsrat in großem Maße bei dem präventiven Arbeits- und Gesundheitsschutz als auch bei der Beseitigung konkreter Gefährdungslagen im Betrieb Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG zuspricht. Es hat ausdrücklich klargestellt, dass die Generalklausel des § 3 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG die Anknüpfung für ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG darstellen kann und insoweit keine konkrete Gesundheitsgefahr im Einzelnen zur Wahrnehmung der Mitbestimmungsrechte schon vorliegen muss. Es sind entweder konkrete Gefährdungen festzustellen oder im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung noch entsprechend zu konkretisieren.

Bundesarbeitsgericht vom 28.03.2017 – 1 ABR 25/15 –

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