Die Entscheidung im Monat September 2016 für die Praxis

Kein Feststellungsinteresse des Betriebsrats bei einer in der Vergangenheit liegenden endgültig durchgeführten personellen Maßnahme

Leitsätze

1. Der Betriebsrat hat kein besonderes rechtliches Interesse an der gerichtlichen Feststellung, ihm habe bereits bei einer endgültig durchgeführten personellen Maßnahme ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG zugestanden.
2. Allerdings kann ein in der Vergangenheit liegender Streitfall Anlass sein, das Bestehen eines Mitbestimmungs- rechts für die Zukunft feststellen zu lassen. Entsprechend kann der Betriebsrat die Frage, ob eine im Antrag näher beschriebene Maßnahme seinem Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG unterliegt, durch einen ab- strakten Feststellungsantrag losgelöst vom konkreten Einzelfall zur gerichtlichen Entscheidung stellen.

Ergebnis:

Das Bundesarbeitsgericht bestätigt seine bisherige Rechtsprechung, wonach der Betriebsrat das Mitbestimmungs- recht nach § 99 BetrVG bezüglich eines bestimmten Beschäftigten nicht mehr feststellen lassen kann, wenn sich die personelle Einzelmaßnahme erledigt hat. Der Betriebsrat muss nach der Rechtsprechung des Bundesarbeits- gerichts vielmehr noch während der Beschäftigung dieses Beschäftigten ein Verfahren nach § 101 BetrVG, auch mit dem Ziel der Aufhebung der personellen Einzelmaßnahme, einleiten und durchführen.
Als „ Ausweg“ verbleibt dem Betriebsrat daher nur der Weg, allgemein und abstrakt sein Mitbestimmungsrecht in vergleichbaren Fällen für die Zukunft vor dem Arbeitsgericht klären zu lassen. Dies bedeutet für die Praxis, dass der Betriebsrat entweder sehr schnell und zügig vor das Arbeitsgericht geht, solange der Beschäftige noch im Betrieb ist. Ansonsten muss der Betriebsrat einen allgemeinen und abstrakten Feststellungsantrag stellen, der das Mitbe- stimmungsrecht losgelöst vom einzelnen Beschäftigten durch das Arbeitsgericht klärt.
Es gilt daher aufzupassen, will man den Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht nicht verlieren.

Bundesarbeitsgericht vom 22.03.2016 – 1 ABR 19/14 –

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