Die Entscheidung im Monat November 2018 für Betriebsräte

Vergütung von Reisezeiten bei Auslandseinsatz

Leitsatz

Entsendet der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vorübergehend zur Arbeit ins Ausland, sind die für Hin- und Rückreise erforderlichen Zeiten wie Arbeit zu vergüten.

Aus den Entscheidungsgründen

“… Entsendet der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer vorübergehend ins Ausland, erfolgen die Reisen zur auswärtigen Arbeitsstelle und von dort zurück ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers und sind deshalb in der Regel wie Arbeit zu vergüten. Erforderlich ist dabei grundsätzlich die Reisezeit, die bei einem Flug in der Economy-Class anfällt. …”

Ergebnis

Das Bundesarbeitsgericht hat die in der Praxis häufig umstrittene Frage der Vergütung von Reisezeiten jetzt nochmals eindeutig geklärt. Auch Reisen ins Ausland, die auf Veranlassung oder im Interesse des Arbeitgebers erfolgen, werden hinsichtlich der Reisezeiten als vergütungspflichtige Arbeitszeit angesehen einschließlich der Nutzung von entsprechenden Verkehrsmitteln wie vorliegend ein Flugzeug.

Nichts anderes kann jedoch für Dienstreisen mit anderen Verkehrsmitteln sowie Dienstreisen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland bedeuten. Das häufig von Arbeitgebern vorgebrachte Argument, dass Reisezeit keine vergütungspflichtige Arbeitszeit wäre, ist daher so nicht mehr aufrecht zu erhalten.

Bundesarbeitsgericht vom 17.10.2018 – 5 AZR 553/17 –

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