Die Entscheidung im Monat Mai 2019 für Betriebsräte

Unterrichtung Wirtschaftsausschuss – Einigungsstelle

Leitsatz

Die gesetzliche Primärzuständigkeit der Einigungsstelle bei Konflikten über ein Auskunftsverlangen des Wirtschaftsausschusses bezieht sich auch auf Streitigkeiten über die Art und Weise der Erteilung von Auskünften.

Hintergrund:

Die Betriebsparteien streiten über Inhalt und Art und Weise von Informationen, die der Arbeitgeber dem Wirtschaftsausschuss zu erteilen hat. Der Betriebsrat hat im Hinblick darauf ein arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren an das Arbeitsgericht eingeleitet. Das Bundesarbeitsgericht hat letztinstanzlich die Anträge des Betriebsrates zurückgewiesen unter dem Hinweis, dass über Art, Inhalt und die Modalitäten der Auskunftserteilung primär die Einigungsstelle nach § 109 BetrVG zu entscheiden habe. Erst nach Abschluss eines solchen Einigungsstellenverfahrens stehe der Weg vor die Arbeitsgerichtsbarkeit offen.

Aus den Entscheidungsgründen:

„… Sinn und Zweck des § 109 Satz 1 BetrVG sprechen aber eindeutig für eine umfassende Primärzuständigkeit der Einigungsstelle bei Meinungsverschiedenheiten der Betriebsparteien über konkrete Modalitäten der Unterrichtungs- und Vorlagepflicht des Unternehmers gegenüber dem Wirtschaftsausschuss. … Die Form der Vorlage von Unterlagen gegenüber dem Wirtschaftsausschuss – als Papierausdruck oder als elektronische Datei – ist regelmäßig nicht nur vom Umfang der Auskunftserteilung abhängig, sondern auch von deren Inhalten. Das kann bei einfachen Datensätzen anders zu beurteilen sein als bei umfangreichen Dokumenten. Vor allem aber können – inhaltsabhängig – diverse unternehmensspezifische Belange zu beachten sein, etwa ein Interesse an Blatt- und Kopierschutz bei elektronischen Dateien. Gerade derartige inhaltskontextuelle Fragen sollen aber nach § 109 BetrVG einer unternehmensinternen Lösung zugeführt werden.

Die Primärzuständigkeit der Einigungsstelle erfasst ebenso Streitigkeiten über den Adressatenkreis der Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses. …“

Ergebnis

Bevor der Arbeitgeber im Hinblick auf die vom Wirtschaftsausschuss geltend gemachten Auskunftsansprüche, die Modalitäten und die Form der Auskunftserteilung vor dem Arbeitsgericht platziert werden können, ist zwingend das Einigungsstellenverfahren als unternehmensinternes Konfliktregelungsverfahren einzuleiten und durchzuführen. Die Einigungsstelle hat dann über die geltend gemachten Auskunftsansprüche und die Modalitäten der Auskunftserteilung zu entscheiden.

Bundesarbeitsgericht vom 12.02.2019 – 1 ABR 37/17 –

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