Die Entscheidung im Monat Juli 2018 für Arbeitnehmer

Arbeitnehmer muss die private Handynummer im Regelfall nicht an Arbeitgeber bekannt geben, auch nicht für Rufbereitschaftsdienste

Sachverhalt

Ein kommunaler Arbeitgeber hatte seine Organisation der Rufbereitschaft zur Einrichtung eines Notdienstes geändert. In diesem Zusammenhang hatte er von den Arbeitnehmern die Bekanntgabe ihrer privaten Mobilfunknummern verlangt, um sie außerhalb des Bereitschaftdienstes im Notfall erreichen zu können. Dem kamen die klagenden Mitarbeiter nicht nach und wurden vom Arbeitgeber abgemahnt, weil sie nur ihre private Festnetz-, nicht aber ihre Handynummern für Bereitschaftsdienste angegeben hatten. Die Kläger verlangten mit Erfolg, dass diese Abmahnung aus ihrer Personalakte entfernt wird. So hatte auch bereits die erste Instanz, das Arbeitsgericht Gera 2017, entschieden. Die Revision zum BAG wurde nicht zugelassen.

Begründung:

Nur unter besonderen Bedingungen und in engen Grenzen habe – laut LAG – ein Arbeitgeber das Recht auf Kenntnis der privaten Handynummer eines Angestellten. Das gelte beispielsweise dann, wenn sich die Arbeitspflichten des Mitarbeiters nicht anders sinnvoll organisieren ließen. Das sei in den vorliegenden Fällen aber nicht so gewesen.

Das Gericht machte damit deutlich, welches Gewicht der Datenschutz und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung auch im Arbeitsleben hat. Wenn ein Arbeitgeber die Handynummer eines Beschäftigten habe, sei es für ihn möglich, den Mitarbeiter fast immer und überall zu erreichen. Der Arbeitnehmer könne dann nicht mehr wirklich zur Ruhe kommen und stehe unter erheblichem Rechtfertigungsdruck. Das sei ein erheblicher Eingriff in seine persönliche Sphäre. Dies sei nur unter ganz besonderen Umständen gegen seinen Willen hinnehmbar. In diesem Fall war kein überwiegendes betriebliches oder dienstliches Interesse des Arbeitgebers erkennbar. Damit war die Anweisung bereits ermessensfehlerhaft und damit auch die Abmahnung unwirksam.

Fazit:

Das Urteil gilt natürlich nicht für die Erreichbarkeit auf einem für dienstliche Zwecke zur Verfügung gestellten Diensthandy. Allerdings muss der Arbeitnehmer in der Regel auch in diesem Fall nur in den Grenzen der vereinbarten oder betriebsüblichen Arbeitszeit oder bei vereinbarter oder rechtmäßig angeordneter Rufbereitschaft oder Bereitschaftsdienst erreichbar sein. Ansonsten darf auch dieses einfach einmal abgeschaltet werden. Sollte Ihr Arbeitgeber hier eine andere Handhabung pflegen, sprechen Sie uns an.

LAG Thüringen, Urteil vom 16.05.2018 – 6 Sa 442/17 – 6 Sa 444/17 (lt. Pressemitteilung)

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