Die Entscheidung im Monat Februar 2020 für Betriebsräte

Entzug des Betriebsratsbüros durch den Arbeitgeber?

Leitsatz

Die eigenmächtige Entziehung des Besitzes des Betriebsrats an den ihm zur Verfügung gestellten Räumen setzt einen gerichtlichen Herausgabetitel voraus. Andernfalls liegt durch den Arbeitgeber verbotene Eigenmacht vor.

Sachverhalt

Der Arbeitgeber hatte dem Betriebsrat schon seit längerem zwei Räume im Hauptgebäude zur Verfügung gestellt. Der Arbeitgeber plant den Umbau dieses Gebäudes. Der Umzug sei schon geplant. Der Arbeitgeber wollte daher einseitig dem Betriebsrat neue Räume zuweisen.

Ergebnis

Der Betriebsrat hat im Wege eines einstweiligen Verfügungsverfahrens den Arbeitgeber auf Unterlassung verklagt. Der Betriebsrat bekam vom Landesarbeitsgericht Hessen Recht. Der Betriebsrat ist mit der ursprünglichen Zuweisung von Räumen Besitzer dieser Räume geworden. Der Betriebsrat darf nach der Entscheidung des LAG über diese ursprünglich ihm zugewiesenen Räume selbständig nach eigenen Vorstellungen im Rahmen seiner Aufgaben verfügen. Daraus folgt, dass der Arbeitgeber dem Betriebsrat die Räume nicht eigenmächtig entziehen darf. Hierzu bedarf es entweder des Einverständnisses des Betriebsrates oder eines rechtskräftigen gerichtlichen Räumungstitels. Da der Arbeitgeber aber hier ohne Zustimmung und ohne gerichtliche Genehmigung gehandelt hat, liegt verbotene Eigenmacht vor. Der Betriebsrat konnte die ursprünglichen Räume behalten.

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 14.01.2019 – 16 TaBVGa 6/19 –

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