Die Entscheidung im Monat Dezember 2017 für die Praxis

Versetzung von Nachtschicht in Wechselschicht – Betriebliches Eingliederungsmanagement

Leitsatz:

Die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements i.S.v. § 84 Abs. 2 SGB IX ist keine formelle Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Versetzung. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die Anordnung des Arbeitgebers (auch) auf Gründe gestützt wird, die im Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand des Arbeitnehmers stehen.

Hintergrund:

Vorliegend hat sich ein Arbeitnehmer gegen die Versetzung aus der Nachtschicht in die Wechselschicht gewehrt. Der Arbeitgeber hat die Versetzung mit gesundheitlichen Gründen des Mitarbeiters begründet. Der Mitarbeiter führte an, dass die Versetzung unter anderem deshalb unwirksam ist, da der Arbeitgeber kein betriebliches Eingliederungsmanagement durchgeführt hat.

Ergebnis:

Das Bundesarbeitsgericht hat diese Ansicht zurückgewiesen. Die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements ist keine Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Versetzung. Mit dieser Rechtsprechung bestätigt das Bundesarbeitsgericht seine bisherige Linie, wonach die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements keine Voraussetzung in Zusammenhang mit personellen Einzelmaßnahmen i.S.d. §§ 99 ff. BetrVG darstellt.

Bundesarbeitsgericht vom 18.10.2017 – 10 AZR 47/17 –

Newsletter Dezember 2017