Die Entscheidung im Monat August 2020 für Betriebsräte

Vergütungspflichtige Arbeitszeit – Fahrtzeiten

Leitsatz

Die Anfahrtszeiten des Klägers von seinem Wohnsitz zum ersten und Abfahrtszeiten vom letzten Kunden nach Hause sind vergütungspflichtige Arbeitszeiten iSv. § 611 Abs. 1 BGB bzw. seit dem 1. April 2017 iSv. § 611a Abs. 2 BGB.

Sachverhalt

Der Kläger ist Servicetechniker und hat die Aufgabe, Serviceleistungen beim Kunden des Arbeitgebers zu erbringen. Der Kläger begehrte die Bezahlung der Anfahrtszeiten von zu Hause bis zum ersten Kunden sowie die Abfahrtszeiten vom letzten Kunden bis nach Hause. Der Arbeitgeber argumentierte, dass nach der Betriebsvereinbarung diese Wegezeiten teilweise ausgeschlossen seien. Das BAG hat dem Kläger die Ansprüche in vollem Umfange zuerkannt und die Betriebsvereinbarung als tarifwidrig im Sinne des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG bewertet.

Aus den Entscheidungsgründen

Zu den versprochenen Diensten iSd. § 611 BGB bzw. zu der im Dienste eines anderen erbrachten Arbeitsleistung iSv. § 611a Abs. 1 BGB zählt nicht nur die eigentliche Tätigkeit, sondern jede vom Arbeitgeber im Synallagma verlangte sonstige Tätigkeit oder Maßnahme, die mit der eigentlichen Tätigkeit oder der Art und Weise ihrer Erbringung unmittelbar zusammenhängt. Der Arbeitgeber verspricht die Vergütung aller Dienste, die er dem Arbeitnehmer aufgrund seines arbeitsvertraglich vermittelten Weisungsrechts abverlangt. … Hiernach sind die Fahrtzeiten des Klägers von seiner Wohnung zum ersten Kunden und vom letzten Kunden nach Hause vergütungspflichtige Arbeitszeit. Diese Fahrtzeiten bilden mit seiner Tätigkeit als Servicetechniker im Außendienst eine Einheit.“

Ergebnis

Für Mitarbeiter im Außendienst ist üblicherweise die erste Anfahrt zum und die letzte Abfahrt vom Kunden vergütungspflichtige Arbeitszeit.

Bundesarbeitsgericht vom 18.03.2020 – 5 AZR 25/19 –

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