Kosten

Transparenz und Offenheit sind uns wichtig: Es ist selbstverständlich, die Kosten unserer Tätigkeit anzusprechen.

Zu Beginn unserer Zusammenarbeit werden wir mit Ihnen gemeinsam die anfallenden Kosten und Auslagen besprechen. Wir rechnen entweder auf der Grundlage des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes oder auf der Basis einer individuell auf Ihre Interessen abgestimmten Honorarvereinbarung ab.

Bei einer Abrechnung auf Basis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes sind die Gebühren für eine Erstberatung und eine Beratungstätigkeit gesetzlich gedeckelt; werden wir außergerichtlich oder gerichtlich für Sie tätig, richten sich die anfallenden Gebühren nach dem Gegenstandswert (§ 49 Abs. 5 BRAO).

Im Arbeitsrecht gibt es hinsichtlich der Kosten eine wichtige Besonderheit (§ 12a ArbGG):

Im Verfahren vor dem Arbeitsgericht erster Instanz besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder Beistandes. Das bedeutet, dass jede Partei immer ihre eigenen Anwaltskosten zu tragen hat.

Das gilt unabhängig davon, ob ein Verfahren gewonnen, verloren oder ein Vergleich geschlossen wird. Nur im Hinblick auf die Gerichtskosten gilt etwas anderes. Hier hat die unterlegene Partei die anfallenden Gebühren zu übernehmen. Wenn ein Vergleich geschlossen wird, fallen jedoch nur deutlich geringere oder sogar keine Gerichtskosten an.

Bitte beachten Sie:

Diese Kostenregelung gilt auch für die außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts und die dadurch entstehenden Kosten. Erst im Berufungsverfahren vor dem Gericht der zweiten Instanz, dem Landesarbeitsgericht (LAG) und dem Revisionsverfahren (dritte Instanz, Bundesarbeitsgericht) erfolgt eine Verteilung der Kosten wie im Zivilprozess: Die unterlegene Partei hat auch die anwaltlichen Gebühren des obsiegenden Gegners (und die Gerichtsgebühren) zu übernehmen. Auch hier fallen bei einem Vergleich deutlich niedrigere Gerichtskosten an. Im Vergleich wird meist vereinbart, dass jede Partei ihre Anwaltsgebühren selbst trägt.

Sie haben eine Rechtsschutzversicherung?

Gerne übernehmen wir den Schriftverkehr mit Ihrer Rechtsschutzversicherung und klären für Sie, ob diese die Kosten und Auslagen für Ihren Rechtsschutzfall direkt übernimmt.

Beratungshilfe / Prozeßkostenhilfe

Soweit Sie nicht über eine Rechtsschutzversicherung verfügen und aufgrund ihrer aktuellen Einkommens- und Vermögenssituation nicht in der Lage sind, die anfallenden Gebühren selbst zu tragen, besteht die Möglichkeit, für die Kosten einer Beratung und/oder einer außergerichtlichen Vertretung Beratungshilfe zu beantragen. Hierzu benötigen Sie einen Beratungshilfeschein, den Sie beim Amtsgericht erhalten. Bitte bringen Sie den Beratungshilfeschein zu unserem ersten Besprechungstermin mit.
Für ein gerichtliches Verfahren besteht die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen. Beim Ausfüllen der entsprechenden Antrags-Formulare, die wir vorrätig haben, sind wir gerne behilflich und stellen für Sie den Antrag beim Arbeitsgericht.

In arbeitsrechtlichen Angelegenheiten hat jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten zu tragen.

Dieser Grundsatz gilt für die Beratung, die außergerichtliche Vertretung und im Verfahren vor dem Arbeitsgericht erster Instanz.

Zu Beginn unserer Zusammenarbeit werden wir mit Ihnen gemeinsam die anfallenden Kosten und Auslagen besprechen und vereinbaren. Entweder auf der Grundlage des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes – die Höhe der Vergütung hängt hierbei davon ab, welcher Streitwert einschlägig ist – oder auf der Basis einer individuell auf Ihre Interessen abgestimmten Honorarvereinbarung.

Der Grundsatz, dass auch die Kosten der Vertretung durch einen Anwalt vor dem Arbeitsgericht nicht vom Gegner erstattet werden müssen, gilt unabhängig davon, ob ein Verfahren gewonnen, verloren oder ein Vergleich geschlossen wird. Nur im Hinblick auf die Gerichtskosten gilt etwas anderes. Hier hat die unterlegene Partei die anfallenden Gebühren zu übernehmen. Wenn ein Vergleich geschlossen wird, fallen jedoch keine Gerichtskosten an.
Im Berufungsverfahren vor dem Gericht der zweiten Instanz, dem Landesarbeitsgericht (LAG) erfolgt eine Verteilung der Kosten wie im Zivilprozess: Die unterlegene Partei hat auch die anwaltlichen Gebühren des obsiegenden Gegners und die Gerichtsgebühren zu übernehmen. Auch hier fallen bei einem Vergleich keine Gerichtskosten an. Im Vergleich wird meist vereinbart, dass jede Partei ihre Anwaltsgebühren trägt.

Eine Rechtsschutzversicherung kann deshalb sehr hilfreich sein. Soweit Sie nicht über eine Rechtsschutzversicherung verfügen und aufgrund ihrer aktuellen Einkommens- und Vermögenssituation nicht in der Lage sind, die anfallenden Gebühren selbst zu tragen, besteht die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen. Beim Ausfüllen der entsprechenden Antrags-Formulare, die wir vorrätig haben, sind wir gerne behilflich.

Gerne übernehmen wir auch den Schriftverkehr mit Ihrer Rechtsschutzversicherung und klären für Sie, ob diese die Kosten und Auslagen für Ihren Rechtsschutzfall direkt übernimmt.