Die Entscheidung im Monat Februar 2018 für Betriebsräte

Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Arbeitszeit

Leitsätze

  1.  Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs 1 Nr. 2 BetrVG umfasst bei Rahmen- und Saisondienstplänen nicht nur deren Erstellung und Ausgestaltung. Es erstreckt sich auch auf die Zuordnung der Arbeitnehmer zu einem einzelnen Dienstplan.
  2. Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach § 99 BetrVG einerseits und § 87 Abs 1 Nr. 2 BetrVG andererseits betreffen unterschiedliche Regelungsgegenstände. Sie stehen, auch bei Neueinstellungen, selbständig nebeneinander.
  3. Der Betriebsrat kann auf die Ausübung eines Mitbestimmungsrechts weder verzichten noch kann es verwirken.
  4. Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs 1 Nr. 2 BetrVG wird durch eine mögliche Beeinträchtigung der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit durch mitbestimmte Regelungen nicht begrenzt. Eine solche Beeinträchtigung ist gesetzliche Folge des Bestehens von Mitbestimmungsrechten.

Ergebnis:

Das Bundesarbeitsgericht hat nochmals seine Rechtsprechung im Zusammenhang mit dem Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, der Verteilung der Arbeitszeit auf die Arbeitswoche sowie die Gestaltung der Pausen bestätigt. Die Beteiligungsrechte nach § 99 BetrVG beseitigen nicht die Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs 1 Nr. 2 BetrVG, sondern sind jeweils zu beachten. Ein Verzicht oder eine Verwirkung der Mitbestimmungsrechte durch den Betriebsrat ist ausgeschlossen.

Bundesarbeitsgericht vom 22.08.2017 – 1 ABR 5/16 –

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